Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Systemtechnik Laußmann e.K.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehend Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden "AGB" genannt) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich etwaiger Beratungsleistungen und Auskünfte der Firma SYSLAU.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch SYSLAU ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel selbst. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
§ 2 Vertragsschluss
Die Angebote von SYSLAU sind freibleibend. Aufträge und Bestellungen können von SYSLAU durch ausdrückliche schriftliche Mitteilung, mündlich oder fernmündlich oder durch direkte unmittelbare Übersendung der Ware innerhalb einer Frist von 8 Tagen angenommen werden.
§ 3 Preise, Preisänderungen und Zahlungsbedingungen
(1) Preise ohne weitere differenzierende Angaben zur jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer schließen diese mit ein. Es gelten die im Zeitpunkt der Angebotserstellung geltenden Preise. SYSLAU behält sich vor, die im Angebot angegebenen Preis vor Vertragsschluss zu ändern. In einem solchen Fall stellt die Auftragsbestätigung ein abänderndes Angebot der SYSLAU zum Vertragsschluss dar, so dass der Vertrag erst nach gesonderter Annahme durch den Auftraggeber zustande kommt.
(2) SYSLAU ist berechtigt, etwaige Preissteigerungen
seiner Lieferanten an den Auftraggeber weiterzugeben, wenn gemäß den
vertraglichen Absprachen zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung eine
Frist von mehr als 4 Monaten liegt. SYSLAU wird den Auftraggeber bei
angekündigten Preiserhöhungen, die auf die vorbenannten Leistungen Einfluss
haben können, unverzüglich hinweisen, um dem Auftraggeber eine Möglichkeit zur
vorzeitigen Annahme der Leistungen zu ermöglichen, soweit dies auch unter
Berücksichtigung der betrieblichen Belange von SYSLAU möglich
ist.
(3) Die gesamte Zahlung ist bei
Lieferung sofort fällig, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart
wurde.
§ 4 Lieferung und Gefahrübergang
(1) Alle von der SYSLAU genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben.
(2) Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferungsfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, unvorhersehbare Ereignisse oder sonstige, nicht von SYSLAU vertretbare Umstände zurückzuführen, wird die Lieferungsfrist angemessen verlängert.
(3) Die Gefahr geht auf den Käufer/Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder den Lagerort verlassen hat.
(4) Verzögert sich die Versendung aufgrund einer Anweisung des Käufers, geht die Gefahr mit Herstellung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) SYSLAU liefert nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn SYSLAU sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.
(2) SYSLAU behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. SYSLAU ist berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SYSLAU die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den SYSLAU entstandenen Ausfall.
(4) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an SYSLAU in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SYSLAU, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. SYSLAU wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(5) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der
Kaufsache durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag für SYSLAU.
In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der
Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen,
SYSLAU nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt SYSLAU das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache
zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe
gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt,
dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als
vereinbart, dass der Auftraggeber SYSLAU anteilmäßig Miteigentum überträgt und
das so entstandene Allein- oder Miteigentum für SYSLAU verwahrt. Zur Sicherung
der Forderungen gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche
Forderungen an SYSLAU ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit
einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; SYSLAU nimmt diese Abtretung
schon jetzt an.
(6) SYSLAU verpflichtet sich,
die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit
ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 6
Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate.
(3) Ziffer 2 gilt auch, wenn SYSLAU Produkte unkörperlich zum Download zur Verfügung stellt. Die Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel endet spätestens 12 Wochen nach Bereitstellung des jeweiligen Produkts im Internet seitens SYSLAU zum Download.
(4) SYSLAU ist nach eigener Wahl berechtigt, Mängel durch Beseitigung oder durch Lieferung mangelfreier Ware zu beheben. SYSLAU ist berechtigt, Mängel durch Überlassung eines neuen Releases zu beheben oder ohne zusätzliche Kosten für den Anwender solche Änderungen an dem Produkt durchzuführen, die aufgrund von Mängeln erforderlich werden, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verändert wird.
(5) Der Anwender unterstützt SYSLAU bei der Mängelbeseitigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(6) Stellt sich heraus, dass vom Anwender angeforderte und von SYSLAU erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung von SYSLAU erforderlich wurden, so hat der Anwender diese Leistungen zu vergüten und die SYSLAU entstandenen Kosten zu erstatten. SYSLAU wird bei der Berechnung ihre jeweils gültigen Stunden- und Reisekostensätze zugrunde legen.
§ 7 Haftungsbeschränkungen
(1) SYSLAU haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten oder Garantien betreffen oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz begründen.
(2) Sofern SYSLAU auch für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist diese Haftung der Höhe nach auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt.
(3) Soweit die Haftung von SYSLAU ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Haftung von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.
(4) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet SYSLAU insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Auftraggeber es unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
§ 8 Softwarelieferung
(1) Eine Softwarelieferung kommt zustande entweder mit einer physikalischen oder elektronischen Übermittlung eines Lizenzschlüssels, einer Lizenzurkunde oder einer vergleichbaren Lizenzbestätigung. Anspruch auf Lieferung von Datenträgern besteht nur, wenn dies verbindlich vereinbart ist.
(2) Bei der Lieferung von Software gelten über diese Bedingungen hinaus die besonderen Lizenz- oder sonstigen Bedingungen des Herstellers.
§ 9 Datenschutz und Vertraulichkeit
SYSLAU und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet Geheimzuhalten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
§ 10 Abtretung /
Zurückbehaltungsrechte / Aufrechnung
(1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig
verweigert werden. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon
unberührt.
(2) Ein
Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen
Vertragsverhältnis geltend gemacht werde.
(3) Ein Recht zur Aufrechnung des Auftraggebers besteht nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
§ 11 anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen der SYSLAU
und dem Kunden gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Abkommens zum
internationalen Warenverkauf sind ausgeschlossen. Soweit der Kunde Vollkaufmann
im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten Frankfurt (Oder).
Informationen nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz:
Es besteht keine Verpflichtung und keine
Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, oder sonst eine Regelungslücke enthalten, welche von der SYSLAU offensichtlich nicht gewollt war, soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt werden. An Stelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmungen gelten solche wirksamen, rechtlich zulässigen Bestimmungen als vereinbart, welche nach Sinn und Zweck der AGB, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht entspricht oder am nächsten kommt.